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LPO II

§ 16 Zulassung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/16#abs-1 (1) Zur Zweiten Staatsprüfung sind zugelassen

1. die Personen, für die die Prüfung nach § 15 Abs. 1 ausgeschrieben wurde,

2. die Personen, die auf Grund einer Verlängerung oder Verkürzung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,

3. die Personen, die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 10 Abs. 1) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind.

Nicht zugelassen werden Personen, die eine Zweite Staatsprüfung oder eine mit der Zweiten Staatsprüfung im Sinn dieser Verordnung gleichwertige Staatsprüfung außerhalb Bayerns erstmalig oder endgültig nicht bestanden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/16#abs-2 (2) Zur Zweiten Staatsprüfung können auf Antrag Personen zugelassen werden, die sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 11) unterziehen wollen. Sie richten ihre Meldung an das Prüfungsamt. Die Meldung hat innerhalb der in der Ausschreibung der Zweiten Staatsprüfung vorgeschriebenen Frist zu erfolgen. Die Zulassung zur Prüfung zur Notenverbesserung ist zu versagen, wenn die Person die Voraussetzung nach § 11 Abs. 1 nicht erfüllt. Sie kann versagt werden, wenn Form und Frist des Zulassungsantrags nicht beachtet wurden. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zur Notenverbesserung ist der Antrag stellenden Person schriftlich mitzuteilen; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 15 § 17